ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
von TAYLORED LANGUAGE SERVICE

Stand 01.01.2018

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen TAYLORED LANGUAGE SERVICE (nachfolgend „TLS“ genannt) und seinen Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.

2. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von TLS ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die TLS nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für TLS unverbindlich, auch wenn TLS ihnen nicht ausdrücklich, schriftlich oder mündlich widerspricht.

3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TLS gelten auch für zukünftige vertragliche Vereinbarungen und Tätigkeiten von TLS.

4. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird TLS bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an TLS absenden.

 

§ 2 Umfang des Übersetzungsauftrages

Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung.

 

§ 3 Angebote/Preise

1. Die Angebote von TLS sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ihre Verbindlichkeit schriftlich zugesichert ist. Für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftrags­bestätigung von TLS maßgeblich.

2. Alle Preise gelten netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer soweit anfallend.

3. Die Rechnungen des Übersetzers sind fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.

4. Der Übersetzer hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. In allen Fällen wird die Umsatzsteuer, soweit gesetzlich notwendig, zusätzlich berechnet. Der Übersetzer kann bei umfang­reichen Übersetzungen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Der Übersetzer kann mit dem Auftraggeber vorher schriftlich vereinbaren, dass die Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig ist.

5. Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Diese unterschreitet die jeweils geltenden Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht.

 

§ 4 Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat den Übersetzer rechtzeitig über gewünschte Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Verwendungszweck, Lieferung auf Datenträgern, Anzahl der Aus­fertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung, etc.). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, überlässt der Auftraggeber dem Übersetzer einen Korrekturabzug rechtzeitig vor Drucklegung, so dass der Übersetzer evtl. Fehler beseitigen kann. Namen und Zahlen sind vom Auftraggeber zu überprüfen.

2. Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, stellt der Auftraggeber dem Übersetzer bei Erteilung des Auftrags zur Verfügung (Terminologie des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen, interne Begriffe, etc.)

3. Fehler und Verzögerungen, die sich aus der mangelnden oder verzögerten Lieferung von Informationsmaterial und Anweisungen ergeben, gehen nicht zu Lasten des Übersetzers.

4. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Rechte an einem Text und stellt sicher, dass eine Übersetzung angefertigt werden darf. Von entsprechenden Ansprüchen Dritter stellt er den Übersetzer frei.

 

§ 5 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

1. Der Übersetzer behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenden Mängeln.

2. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels geltend gemacht werden.

3. Beseitigt der Übersetzer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab oder ist die Mängelbeseitigung als gescheitert anzusehen, so kann der Auftraggeber nach Anhörung von TLS auf dessen Kosten die Mängel durch einen anderen Übersetzer beseitigen lassen oder wahlweise die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt als gescheitert, wenn auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen die Übersetzung weiterhin Mängel aufweist.

 

§ 6 Haftung

1. Schadenersatzansprüche gegen TLS sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, TLS, ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

2. TLS, ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen haften ferner bei leichter Fahrlässigkeit für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also für Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkt­haftungsgesetz.

3. Soweit TLS dem Grunde nach haftet, ist der Schadenersatzanspruch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt es sei denn, dass das schadensauslösende Ereignis durch TLS, ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder wegen garantierter Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

4. Ansprüche des Auftraggebers gegen TLS wegen Mängeln der Übersetzung (§ 634 a BGB) verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, in einem Jahr seit der Abnahme der Übersetzung.

5. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist entgegen § 634 a BGB auf die gesetzliche Verjährungsfrist beschränkt. Hiervon bleibt § 202 Abs. 1 BGB unberührt.

6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TLS.

 

§ 7 Mitwirkung Dritter

TLS ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter oder fachkundige Dritte heranzuziehen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

1. Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TLS. Ein Nutzungsrecht geht erst mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über.

2. TLS behält sich ein etwa entstehendes Urheberrecht ausdrücklich vor.

 

§ 9 Anwendbares Recht

1. Für den Vertrag und der sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.

2. Erfüllungsort ist der Wohnsitz von TLS oder der Sitz der beruflichen Niederlassung von TLS.

3. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand München, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist oder der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder der Auftraggeber ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Auftraggeber seinen Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klagerhebung der Wohnsitz/Sitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftraggebers nicht bekannt ist.

 

§ 10 Salvatorische Klausel

Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis bzw. dem angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

 § 11 Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für die Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst.